Heimstatut
H E I M S T A T U T
Studentenheim der Kongregation der Brüder der Christlichen Schulen
(Anton-Böck-Gasse 20, 1210 Wien)
Studentenheim der Kongregation der Brüder der Christlichen Schulen
(Anton-Böck-Gasse 20, 1210 Wien)
I. Grundsätze der Heimverwaltung
(1) Die Kongregation der Brüder der Christlichen Schulen (kurz Kongregation genannt) ist eine juristische Person des Kirchenrechts der Katholischen Kirche, der gemäß Artikel II des Konkordats 1933 Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich und öffentlich-rechtliche Stellung zukommen. Das Heim wird vom Provinzial der Kongregation und deren Dienstnehmern geführt.
(2) Für die Verwaltung gelten die Grundsätze kostendeckender Gebarung, basierend auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
II. Aufnahme und Verlängerung
(1) Das Studentenheim der Schulbrüder steht grundsätzlich allen Studentinnen und Studenten offen, die eine österreichische Universität, Hochschule oder Akademie besuchen oder eine die Reifeprüfung voraussetzende Ausbildung absolvieren.
(2) Bei der Vergabe freier Heimplätze werden unter Bedachtnahme auf den Widmungszweck zunächst vertragliche Übereinkommen und Vorschlagsrechte Dritter berücksichtigt. Folgende Kriterien gelten als wesentlich für die Reihung der Aufnahmeansuchen:
(3) Grundsätzlich erfolgt die Aufnahme jeweils zum 1. Oktober bis zum 30. September des darauffolgenden Jahres. Während des Studienjahres ist eine kurzfristige Aufnahme bis zum nächsten 30. September in Anwendung des § 9 Abs. 1 Studentenheimgesetz möglich. Bei Interesse an einem weiteren Verbleib ist ein fristgerechter Antrag zu stellen, soweit ein Verbleib aus gerechtfertigten Gründen nicht ausgeschlossen ist
(z.B. Renovierung).
(4) Der Heimbewohner kann den laufenden Vertrag ungeachtet der Befristung zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich kündigen, frühestens jedoch zum Monatsletzten, der mindestens 3 Monate nach Beginn des Benützungsvertrages liegt.
(5) Der Kongregation bleibt die vorzeitige Kündigung gemäß § 12 Studentenheimgesetz vorbehalten.
(6) Anträge und Aufnahme sind ehestmöglich zu stellen.
(7) Zu- und Absagen erfolgen ohne unnötigen Verzug. Aus einer Zusage erwächst ein Anspruch auf ein Zimmer, nicht jedoch auf ein bestimmtes Zimmer.
(8) Bei Aufnahme und Verlängerung wird ein schriftlicher Benützungsvertrag abgeschlossen, der den Bestimmungen des § 5 Studentenheimgesetz entspringt.
(9) Im Benützungsvertrag kann festgehalten werden, dass eine Verlängerung nicht oder nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt möglich ist, wenn das Heim einer Renovierung unterzogen werden soll.
(10) Die Festlegung des Benützungsentgelts erfolgt unter dem im Studentenheimgesetz normierten Grundsatz der Kostendeckung. Für das Benützungsentgelt ist ein Dauerauftrag zu erteilen.
(11) Vor jedem Ansuchen auf Verlängerung ist der günstige Studienerfolg im Sinne des Studienförderungsgesetzes nachzuweisen, soweit eine Verlängerung überhaupt möglich ist.
III. Heimvertretung
(1) Die Heimbewohner haben aus allen Heimbewohnern eine Heimvertretung und deren Vorsitzenden für ein Jahr zu wählen (§ 7 Studentenheimgesetz).
(2) Die Heimvertretung besteht aus den gewählten Stockwerksvertretern und deren Stellvertretern. Diese wählen wiederum aus ihrer Mitte den Vorsitzenden (Heimvertreter) und seinen Stellvertreter. Bis zur Bekanntgabe der neugewählten Heimvertretung durch den Vorsitzenden (Wahltermin ist Ende Oktober) gilt die bisherige Heimvertretung als vertretungsbefugt.
(3) Grundsätzlich werden Mitteilungen und Einladungen an die Heimvertretung dem Vorsitzenden schriftlich zugestellt, wobei die Benachrichtigung durch die Kongregation in der Regel 2 Wochen vor dem festgesetzten Termin erfolgt. Nichterscheinen der Heimvertreter bedeutet den Verzicht auf Anhörung und Mitsprache.
(4) Zu den Hauptaufgaben der Heimvertretung zählt es, die Interessen der Heimbewohner gegenüber der Kongregation zu vertreten und zu einer gedeihlichen Zusammenarbeit zwischen Heimleiter und Bewohnern beizutragen. Die Heimvertretung muss an der Erstellung einer Heimordnung mitwirken, die das Zusammenleben der Bewohner untereinander sowie die Benützung der einzelnen Räumlichkeiten regelt.
IV. Grundsätze für die Benützung des Heimes
V. Kirchliches Heim
Die Bewohner nehmen zur Kenntnis, dass es sich bei der Kongregation um eine katholische Ordensgemeinschaft handelt. Dementsprechend hat der Heimbewohner alles zu unterlassen, was der Kongregation als katholischer Ordensgemeinschaft unzumutbar ist. Unzumutbar sind insbesondere Agitationen und Veranstaltungen, die gegen die Katholische Kirche gerichtet sind.
ER/g/SchulBr/Div/427
(1) Die Kongregation der Brüder der Christlichen Schulen (kurz Kongregation genannt) ist eine juristische Person des Kirchenrechts der Katholischen Kirche, der gemäß Artikel II des Konkordats 1933 Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich und öffentlich-rechtliche Stellung zukommen. Das Heim wird vom Provinzial der Kongregation und deren Dienstnehmern geführt.
(2) Für die Verwaltung gelten die Grundsätze kostendeckender Gebarung, basierend auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
II. Aufnahme und Verlängerung
(1) Das Studentenheim der Schulbrüder steht grundsätzlich allen Studentinnen und Studenten offen, die eine österreichische Universität, Hochschule oder Akademie besuchen oder eine die Reifeprüfung voraussetzende Ausbildung absolvieren.
(2) Bei der Vergabe freier Heimplätze werden unter Bedachtnahme auf den Widmungszweck zunächst vertragliche Übereinkommen und Vorschlagsrechte Dritter berücksichtigt. Folgende Kriterien gelten als wesentlich für die Reihung der Aufnahmeansuchen:
- Zeitpunkt der Bewerbung;
- kein Wohnsitz in der Ortsgemeinde des Studentenheimes;
- Studienerfolgsnachweis entsprechend dem
- Bevorzugung bedürftiger Studenten
(3) Grundsätzlich erfolgt die Aufnahme jeweils zum 1. Oktober bis zum 30. September des darauffolgenden Jahres. Während des Studienjahres ist eine kurzfristige Aufnahme bis zum nächsten 30. September in Anwendung des § 9 Abs. 1 Studentenheimgesetz möglich. Bei Interesse an einem weiteren Verbleib ist ein fristgerechter Antrag zu stellen, soweit ein Verbleib aus gerechtfertigten Gründen nicht ausgeschlossen ist
(z.B. Renovierung).
(4) Der Heimbewohner kann den laufenden Vertrag ungeachtet der Befristung zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich kündigen, frühestens jedoch zum Monatsletzten, der mindestens 3 Monate nach Beginn des Benützungsvertrages liegt.
(5) Der Kongregation bleibt die vorzeitige Kündigung gemäß § 12 Studentenheimgesetz vorbehalten.
(6) Anträge und Aufnahme sind ehestmöglich zu stellen.
(7) Zu- und Absagen erfolgen ohne unnötigen Verzug. Aus einer Zusage erwächst ein Anspruch auf ein Zimmer, nicht jedoch auf ein bestimmtes Zimmer.
(8) Bei Aufnahme und Verlängerung wird ein schriftlicher Benützungsvertrag abgeschlossen, der den Bestimmungen des § 5 Studentenheimgesetz entspringt.
(9) Im Benützungsvertrag kann festgehalten werden, dass eine Verlängerung nicht oder nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt möglich ist, wenn das Heim einer Renovierung unterzogen werden soll.
(10) Die Festlegung des Benützungsentgelts erfolgt unter dem im Studentenheimgesetz normierten Grundsatz der Kostendeckung. Für das Benützungsentgelt ist ein Dauerauftrag zu erteilen.
(11) Vor jedem Ansuchen auf Verlängerung ist der günstige Studienerfolg im Sinne des Studienförderungsgesetzes nachzuweisen, soweit eine Verlängerung überhaupt möglich ist.
III. Heimvertretung
(1) Die Heimbewohner haben aus allen Heimbewohnern eine Heimvertretung und deren Vorsitzenden für ein Jahr zu wählen (§ 7 Studentenheimgesetz).
(2) Die Heimvertretung besteht aus den gewählten Stockwerksvertretern und deren Stellvertretern. Diese wählen wiederum aus ihrer Mitte den Vorsitzenden (Heimvertreter) und seinen Stellvertreter. Bis zur Bekanntgabe der neugewählten Heimvertretung durch den Vorsitzenden (Wahltermin ist Ende Oktober) gilt die bisherige Heimvertretung als vertretungsbefugt.
(3) Grundsätzlich werden Mitteilungen und Einladungen an die Heimvertretung dem Vorsitzenden schriftlich zugestellt, wobei die Benachrichtigung durch die Kongregation in der Regel 2 Wochen vor dem festgesetzten Termin erfolgt. Nichterscheinen der Heimvertreter bedeutet den Verzicht auf Anhörung und Mitsprache.
(4) Zu den Hauptaufgaben der Heimvertretung zählt es, die Interessen der Heimbewohner gegenüber der Kongregation zu vertreten und zu einer gedeihlichen Zusammenarbeit zwischen Heimleiter und Bewohnern beizutragen. Die Heimvertretung muss an der Erstellung einer Heimordnung mitwirken, die das Zusammenleben der Bewohner untereinander sowie die Benützung der einzelnen Räumlichkeiten regelt.
IV. Grundsätze für die Benützung des Heimes
- Heimplätze sind jene Räume, die den Heimbewohnern zum Wohnen zugewiesen sind (auch als Zimmer bezeichnet). Gemeinschaftsräume sind jene Räume, die den Heimbewohnern zur gemeinschaftlichen Benützung zur Verfügung stehen und als solche gekennzeichnet sind.
- Die Heimbewohner sind verpflichtet, größte Sorgfalt bei der Benützung der Einrichtungen des Studentenheimes walten zu lassen und alles zu vermeiden, was eine raschere als gewöhnliche Abnützung zur Folge hat. Die Heimbewohner haben die Zimmer (samt Dusche und WC sowie Vorraum) und die Gemeinschaftsräume sauber zu halten.
- Alle Heimbewohner sollen Sorge tragen, die Arbeit der Kollegen nicht durch unnötige Lärmerregung zu stören. Besondere Rücksichtnahme ist in der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr erforderlich. Belästigungen der Nachbarn in umliegenden Häusern sind zu vermeiden.
- Die Anordnungen der Kongregation und der Heimleitung sind einzuhalten.
- Das gemeinsame Leben erfordert, dass jeder auf Ordnung und Sauberkeit im Haus sieht. Auf besondere Reinlichkeit ist in den Küchen und sanitären Anlagen sowie auf den Gängen und in den Gemeinschaftsräumen zu achten.
- Das Überlassen der Zimmer - Hausschlüssel an Dritte ist untersagt.
- Das Entfernen von Gegenständen und Verändern von Mobiliar, mit denen die Räumlichkeiten des Heimes ausgestattet sind, ist nicht erlaubt.
- Bei Verlassen der Wohnräume sind die Fenster zu schließen.
- Die Kongregation übernimmt keine Haftung für Sachen, die von den Heimbewohnern in das Heim eingebracht werden.
- Die Verwendung von eigenen Einrichtungsgegenständen in den Zimmern darf Reinigungs- und Reparaturarbeiten nicht behindern. Die Entscheidung, ob eine solche Behinderung vorliegt, trifft der Heimleiter. Die Verwendung von elektrischen Geräten mit hohem Stromverbrauch ist jedenfalls untersagt.
- Die Heimbewohner sind verpflichtet, Beschädigungen sowohl in den Zimmern wie auch in den Gemeinschaftsräumen umgehend zu melden und durch die Heimbewohner verursachte Schäden auf eigene Kosten zu beheben. Für Schäden in Zweibettzimmern haften beide Heimbewohner zur ungeteilten Hand, wenn sich der Verursacher nicht feststellen lässt.
- Im Heim dürfen keinerlei Tiere gehalten werden.
- In das Heim dürfen keinerlei Waffen eingebracht werden.
- Es ist untersagt, jemanden im Zimmer übernachten oder wohnen zu lassen.
- Die Kongregation behält sich vor, in den Gemeinschaftsräumen Veranstaltungen durchzuführen oder deren Abhaltung durch Dritte zu gestatten.
- Mitteilungen der Kongregation und der Heimleitung an der Anschlagtafel sind verbindlich.
- Die Heimbewohner und deren Gäste haben die geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten. Jeder Heimbewohner hat insbesondere für die Einhaltung der Meldevorschriften selbst zu sorgen. Veranstaltungen der Heimbewohner sind nur unter Beachtung des Veranstaltungsgesetzes und dann zulässig, wenn sie andere Heimbewohner und Nachbarn nicht stören. Die Genehmigung ist jedoch vor geplanten Veranstaltungen von der Kongregation einzuholen.
- Das Entgelt ist ausnahmelos in bar, bis zum 5. des jeweiligen Monats beim Portier zu bezahlen.
- Jeder Heimbewohner hat eine Kaution zu hinterlegen. Diese Kaution dient zur Abdeckung von Schäden durch den Heimbewohner und Verbindlichkeiten des Heimbewohners. Die Kaution wird, wenn keine Forderungen der Kongregation gegen den Heimbewohner bestehen, beim Auszug nach der Kontrolle des Zimmers zurückerstattet.
- Bei Verstößen gegen das Heimstatut wird die Kongregation oder der Heimleiter den Heimbewohner ermahnen. Der Heimbewohner hat diese Ermahnungen genauestens zu beachten.
V. Kirchliches Heim
Die Bewohner nehmen zur Kenntnis, dass es sich bei der Kongregation um eine katholische Ordensgemeinschaft handelt. Dementsprechend hat der Heimbewohner alles zu unterlassen, was der Kongregation als katholischer Ordensgemeinschaft unzumutbar ist. Unzumutbar sind insbesondere Agitationen und Veranstaltungen, die gegen die Katholische Kirche gerichtet sind.
ER/g/SchulBr/Div/427

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Hostel statutes

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